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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Märkische Etiketten GmbH

 

Die AGBs zum Download finden Sie hier.

 

1. Auftragsbestätigung
Jeder Auftrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.

2. Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Werk, ausschließlich Verpackung.

3. Lieferfrist

Die Lieferfrist verlängert sich Angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die
außerhalb unseres Willens liegen, insbesondere Fälle höherer Gewalt,
Betriebsstörungen, Ausschußwerden.

4. Gewährleistung bei Mängeln der Lieferung

Wir haften bei fristgerechter Rüge – innerhalb von zwei Wochen – des
Auftraggebers für Mängel unter Ausschluss weiterer Ersatzansprüche wie folgt:

a) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

b) Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll.
Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist
und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für
den Verbraucher bleibt.

c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

d) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

e) Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung
bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.

f) Wählt der Kunde wegen eines Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

g) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.

h) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

i) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Keine Mängel sind geringfügige Abweichungen der Farben.

5. Eigentumsvorbehalt

a) Kontokorrent-/Saldoklausel
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

b) Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

c) Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehalts-ware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

d) Scheck-/Wechsel-Klausel
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentums-vorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

e) Übersicherungsklausel
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

6. Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt.
Zahlungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass wir am Fälligkeitstag über den Rechnungsbetrag verfügen können. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Wenn der Käufer ein Verbraucher ist, sind Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.Bei Bereitstellung von größeren Papier-mengen oder sonstigen Materialien sind wir berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen.

7. Urheber- und Vervielfältigungsrechte

Urheber- und Vervielfältigungsrechte an unseren Herstellungsunterlagen bleiben uneingeschränkt unser Eigentum, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

8. Druckwerkzeuge

Von uns hergestellte Druckwerkzeuge und Druckunterlagen bleiben unser Eigentum. Nach der letzten Lieferung werden sie drei Jahre aufbewahrt und dann ohne besondere Benachrichtigung vernichtet. Vom Auftraggeber gestellte Druckwerkzeuge und Druckunterlagen werden unentgeltlich unter Ausschluss jeder Haftung so lange aufbewahrt, bis sie der Auftraggeber zurückfordert, längstens jedoch drei Jahre.

9. Korrekturabzüge

Korrekturabzüge hat der Auftraggeber auf Fehler zu überprüfen und, wenn er sie als fehlerfrei befunden hat, für „druckreif und genehmigt“ zu erklären. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen, der schriftlichen Bestätigung.

10. Satzfehler

Wir berichtigen Satzfehler kostenlos. Korrekturen, die eine Abweichung vom Auftrag darstellen, werden gesondert berechnet.

11. Mehr- und Minderlieferung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis 10 % anzuerkennen. Bei mehrfarbigen Arbeiten kann sich dieser Prozentsatz auf 20 % erhöhen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin.

13. Vorstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

gelten auch sinngemäß für die von uns gelieferten Maschinen und Geräte.

14. Datenspeicherung

Wir sind berechtigt, im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung personenbezogene Daten zu verarbeiten.

Version 01/21